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Auch die Pressemeldung von usedSoft vom 11. Juli 2007 enthält wieder
diverse Falschbehauptungen. Richtig ist folgendes:
1. Oracle hat keinen Antrag gestellt, usedSoft den Verkauf von "gebrauchter"
Oracle-Software auf Datenträger zu verbieten. Oracle hat ein Ordnungsgeld
beantragt, weil usedSoft weiterhin explizit "Oracle-Lizenzen"
anbietet, obwohl usedSoft der Handel mit Lizenzen für Oracle-Software
durch Urteil vom 19. Januar 2006 verboten ist, wenn dadurch die Kunden
veranlasst werden, die Software zu vervielfältigen. Das Landgericht
München I hat den Antrag lediglich deshalb zurückgewiesen, weil
nach seiner Auffassung der Formulierung von usedSoft nicht entnommen werden
könne, dass die Kunden zu entsprechenden Vervielfältigungshandlungen
veranlasst werden.
2. Oracle hatte nicht argumentiert, dass der Verkauf von "gebrauchter"
Oracle-Software auf Datenträgern ein Verstoß gegen die einstweilige
Verfügung vom Januar 2006 sei. Oracle hatte vielmehr argumentiert,
dass usedSoft ausdrücklich "Oracle-Lizenzen" angeboten
hatte und das Angebot gerade keinen Hinweis darauf enthielt, dass den
Kunden einen Originaldatenträger übergeben werde.
3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München
I im Hauptsacheverfahren wurde die Möglichkeit der Sprungrevision
nicht ausdrücklich "diskutiert". Der Vorsitzende Richter
hatte lediglich darauf hingewiesen. usedSoft griff diesen Hinweis aber
in keiner Weise auf. Eine Diskussion darüber fand nicht statt.
4. Oracle hat die Möglichkeit einer Sprungrevision nicht abgelehnt,
schon gar nicht "mit Vehemenz". Oracle hat sich mangels einer
entsprechenden Anfrage seitens usedSoft hierzu überhaupt nicht geäußert.
Das Landgericht München I hat in seinem Beschluss im Verfahren 7
O 14055/06 ausdrücklich klargestellt, dass ohne Kenntnis der genauen
Modalitäten nicht beurteilt werden könne, ob bei einem Ankauf
von Software von Kunden von Oracle, denen die Software auf Datenträger
übergeben wurde, und beim anschließenden Weitervertrieb "gebrauchter"
Lizenzen an solcher Software Rechte von Oracle verletzt werden. Damit
ist nach wie vor nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen der
Handel mit "gebrauchter" Software auf Datenträgern zulässig
ist.
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