PRESSE-INFORMATION



Oracle abermals vor Gericht erfolgreich: Ordnungsgeld gegen usedSoft verhängt
Falsche und unvollständige Informationen von usedSoft zu gerichtlichen Verfahren

München, 20. Juli 2007. Das Landgericht München I hat gegen die usedSoft GmbH wegen wiederholt falscher Information der Öffentlichkeit in einer Pressemeldung vom 9. August 2006 sowie wegen falscher Information von Kunden ein Ordnungsgeld von € 7.000 verhängt (Az. 7 O 14055/06). usedSoft hatte in der Pressemeldung fälschlicher Weise behauptet, "dass der Handel mit gebrauchter Software auch nach dem OLG-Urteil vom 3. August grundsätzlich zulässig bleibt" und seine Kunden mit entsprechenden Aussagen per E-Mail sowie auf seiner Internetwebsite und mit der Aussage "jetzt ist es amtlich - wir können wieder 'gebrauchte' Oracle Lizenzen zu günstigen Konditionen anbieten" in die Irre geführt. Das Gericht sah darin eine Verletzung der einstweiligen Verfügung vom 7. August 2006. In einer von usedSoft am 11. Juli 2007 veröffentlichten Pressemeldung ist demgegenüber zu lesen, dass ein Antrag von Oracle, usedSoft den Verkauf von "gebrauchter" Oracle-Software auf Datenträger zu verbieten, gescheitert sei. Hierzu ist klarzustellen, dass es zwei Ordnungsgeldanträge von Oracle gegen usedSoft gegeben hat, von denen einer erfolgreich war, was usedSoft verschweigt, und einer vom Landgericht München I zurückgewiesen wurde.

Auch die Pressemeldung von usedSoft vom 11. Juli 2007 enthält wieder diverse Falschbehauptungen. Richtig ist folgendes:

1. Oracle hat keinen Antrag gestellt, usedSoft den Verkauf von "gebrauchter" Oracle-Software auf Datenträger zu verbieten. Oracle hat ein Ordnungsgeld beantragt, weil usedSoft weiterhin explizit "Oracle-Lizenzen" anbietet, obwohl usedSoft der Handel mit Lizenzen für Oracle-Software durch Urteil vom 19. Januar 2006 verboten ist, wenn dadurch die Kunden veranlasst werden, die Software zu vervielfältigen. Das Landgericht München I hat den Antrag lediglich deshalb zurückgewiesen, weil nach seiner Auffassung der Formulierung von usedSoft nicht entnommen werden könne, dass die Kunden zu entsprechenden Vervielfältigungshandlungen veranlasst werden.

2. Oracle hatte nicht argumentiert, dass der Verkauf von "gebrauchter" Oracle-Software auf Datenträgern ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom Januar 2006 sei. Oracle hatte vielmehr argumentiert, dass usedSoft ausdrücklich "Oracle-Lizenzen" angeboten hatte und das Angebot gerade keinen Hinweis darauf enthielt, dass den Kunden einen Originaldatenträger übergeben werde.

3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I im Hauptsacheverfahren wurde die Möglichkeit der Sprungrevision nicht ausdrücklich "diskutiert". Der Vorsitzende Richter hatte lediglich darauf hingewiesen. usedSoft griff diesen Hinweis aber in keiner Weise auf. Eine Diskussion darüber fand nicht statt.

4. Oracle hat die Möglichkeit einer Sprungrevision nicht abgelehnt, schon gar nicht "mit Vehemenz". Oracle hat sich mangels einer entsprechenden Anfrage seitens usedSoft hierzu überhaupt nicht geäußert.

Das Landgericht München I hat in seinem Beschluss im Verfahren 7 O 14055/06 ausdrücklich klargestellt, dass ohne Kenntnis der genauen Modalitäten nicht beurteilt werden könne, ob bei einem Ankauf von Software von Kunden von Oracle, denen die Software auf Datenträger übergeben wurde, und beim anschließenden Weitervertrieb "gebrauchter" Lizenzen an solcher Software Rechte von Oracle verletzt werden. Damit ist nach wie vor nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Handel mit "gebrauchter" Software auf Datenträgern zulässig ist.

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